Webtracking
Vielen ist nicht bewusst, dass im Netz jede Bewegung eines Nutzers beobachtet werden kann. Von zahlreichen Webseitenbetreibern werden Verfahren zur Analyse der Nutzung der jeweiligen Webseiten genutzt. Damit wird beispielsweise sichtbar, welche Links auf einer Seite angeklickt werden, auf welchem Weg der Nutzer die Internetseite gefunden hat oder wie lange der Nutzer auf einer Seite verbracht hat. Hierfür kommen häufig Dienstleistungsangebote von Dritten zur Webseitenanalyse zum Einsatz.
WAS WEBTRACKING IST
Schon seit den Anfängen des Internets werden Verfahren zur Analyse bzgl. des Nutzungsverhaltens von Usern verwendet. In den meisten Fällen werden Cookies – dies sind kleine Dateien, die beim Aufrufen einer Internetseite auf dem Verarbeitungsgerät gespeichert werden – zur Auswertung verwendet. Die Cookies enthalten unter anderem eine Identifikationsnummer, welche beim erneuten Besuchen der jeweiligen Seite durch den Dienstanbieter ausgelesen werden kann und somit der Nutzer wiedererkannt wird. Durch das Einbinden von fremden Inhalten auf der Website kann das Surfverhalten der Nutzer auch abseits des einzelnen Anbieters nachvollzogen werden.
WOFÜR WEBTRACKING VERWENDET WIRD
- Zum Erkennen von Interessen, Vorlieben und weiteren Eigenschaften.
Ein Beispiel hierfür ist der Facebook „Gefällt mir“-Button. Diesen kann man auf vielen Internetseiten wiederfinden. Jedes Mal, wenn man eine Seite mit diesem Button besucht, wird eine Verbindung mit den Datenbanken von Facebook hergestellt. Von Facebook werden – wie von vielen Betreibern – Cookies zur Wiedererkennung von Nutzern verwendet. Mittels eines statistischen Verfahrens können sodann Interessen, Vorlieben und Anderes erkannt werden.
- Um Wahrscheinlichkeits-Aussagen über die Nutzer treffen zu können.
Aus dem Surfverhalten der Nutzer können auch Aussagen über Interessen und Hobby getroffen werden. Dabei spricht man von „Korrelation“. Die Treffsicherheit wird hier umso größer, je größer die Datenbasis ist. Es können aber auch Aussagen über Alter, Geschlecht oder die sexuelle Orientierung getroffen werden. Dies ist mit sogenannten „Korrelationsanalysen“ möglich.
- Zur Erstellung von zielgerichteter Werbung.
In der Fachsprache spricht man dabei von „targeted advertising“. Die gewonnen Erkenntnisse werden in der Regel dafür genutzt, um zielgruppenspezifische Werbung zu schalten. Der Werbetreibende kann sich nunmehr aus einer Liste von Eigenschaften diejenigen aussuchen, die er gezielt verwenden möchte.
DIE RECHTLICHE LAGE DES WEBTRACKINGS
Mit Geltung der DS-GVO am 25.05.2018 könnte die Verwendung von Cookies und Webtracking nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung der Nutzer möglich sein. Derzeit enthält das Telemediengesetzt (TMG) Regelungen für das Webtracking von deutschen Anbietern. Demnach ist momentan die Erstellung von Nutzerprofilen in pseudonymer und anonymer Form erlaubt – vorausgesetzt der Nutzer wiederspricht dem ganzen nicht. Jedoch sollte mit der DS-GVO die ePrivacy-Verordnung in Kraft treten, welche die e-Privacy-Richtlinie, die Cookie-Richtlinie sowie das TMG ablöst. Dies wird allerdings nicht bis zum 25.05.2018 passieren, da diese noch im Entwurfsstadium steckt. Es stellt sich nunmehr die Frage, wie mit dem Webtracking und den damit verbundenen Cookies bis zur Wirkung der ePrivacy-Verordnung umgegangen werden soll. Eine klare Aussage kann bislang nicht getroffen werden.
Da laut der neuen Verordnungen für das Webtracking eine aktiv erfolgte Einwilligung vorliegen muss, wäre die Einholung einer solchen sinnvoll. Zum Beispiel mittels eines Kästchens zum Anklicken. Die Anforderungen an eine Einwilligung sind gemäß Artikel 7 DS-GVO sehr hoch (siehe datenschutzrechtliche Information vom 09.03.2018). Die Daten dürften somit erst nach der aktiven Einwilligung verarbeitet werden. Eine stillschweigende Einwilligung durch das Weitersurfen würde nicht ausreichen. Beispielsweise müsste sodann – zur Einhaltung der Informationspflicht – der Cookie Banner die gesamte Seite ausfüllen. Weiterhin müsste die Verarbeitung von Daten vor der Einwilligung technisch unterbunden werden.
Eine konkrete Regelung gibt es bislang nicht. Daher gilt es abzuwarten, wie sich diese sowie die Thematik zur ePrivacy-Verordnung weiter entwickeln wird.