Was ist bei Mitarbeiterfotos zu beachten?
- Written by Stephanie Vogel
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Sie veranstalten in Ihrem Unternehmen das alljährliche Sommerfest und dort werden auch jede Menge Fotos geschossen. Diese sollen dann auf die Unternehmenshomepage und für den Flyer für das Sommerfest im kommenden Jahr verwendet werden. Aber dürfen Sie einfach so, die Fotos Ihrer Mitarbeiter für diese Zwecke verwenden? Hier gilt Vorsicht, denn wenn Sie ungefragt Bilder Ihrer Mitarbeiter veröffentlichen, kann dies zu Schadensersatzansprüchen des betroffenen Mitarbeiters Ihrem Unternehmen gegenüber führen. Wie Sie ein solches Fiasko vermeiden können, klären wir im heutigen Newsletter.
Grundsätzlich wird bei der Veröffentlichung von Fotografien anderer Personen das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) herangezogen. Danach ist eine Einwilligung des Abgebildeten notwendig, wenn das Werk veröffentlicht werden soll, die Ausnahmen aus § 23 KUG einmal außer Acht gelassen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu Grundsätze erlassen, welche eine schriftliche Einwilligung fordern.
Da es sich bei Mitarbeiterfotos oder -videos um personenbezogene Daten handelt, ist es ratsam derartige Fotos nur unter Einhaltung der strengeren Vorschriften der DS-GVO anstatt des KUG zu veröffentlichen, da ansonsten mit Schadensersatzklagen aufgrund von Datenschutzverstößen nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu rechnen ist. Auf eine Einwilligung kann nur dann verzichtet werden, wenn das berechtigte Interesse des Arbeitgebers gem. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO überwiegt. Um dies beurteilen zu können, kann man sich am § 23 KUG orientieren. Danach ist beispielsweise keine Einwilligung notwendig, wenn eine Person nur als Beiwerk erscheint, man sie also nicht identifizieren kann, da sie unscharf oder klein im Hintergrund abgebildet ist.
Wenn nun aber doch Mitarbeiter zu erkennen sind, ist es wichtig, dass die Einwilligung vor der Veröffentlichung eingeholt wird. Diese muss dabei auch einige Kriterien erfüllen, damit sie datenschutzkonform ist. Wie bei allen Einwilligungen muss auch hier die Freiwilligkeit gegeben sein. Dem Arbeitnehmer sollten also keine Konsequenzen im Arbeitsverhältnis drohen, wenn er keine Einwilligung erteilt. Dieser Hinweis sollte auch auf der schriftlichen Einwilligungserklärung aufgeführt werden. Weiterhin müssen die Informationspflichten gem. Art. 13, 14 DS-GVO beachtet und aufgeführt werden. Die Mitarbeiter müssen informiert werden, wofür, an welcher Stelle und in welchem Kontext die Aufnahmen veröffentlicht werden. Außerdem sind die Mitarbeiter darüber zu informieren, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können. Sinnvoll wäre also bereits vor der Veranstaltung, am besten im Rahmen der Einladung oder Information über die Festlichkeit, den Mitarbeitern eine Einwilligungserklärung mitzugeben, in welcher die vorbenannten Punkte aufgeführt sind und dann zum Beispiel per Kreuzchen-Setzung und Unterschrift Einwilligung oder Ablehnung mitgeteilt werden kann.
Mit einem solchen Vorgehen kann eine Schadensersatzklage wegen Datenschutzverstößen vermieden werden. Schadensersatz bei Datenschutzverstößen soll abschrecken. Sie sollen also effektiv sanktioniert werden und eine abschreckende Wirkung haben. Bei der Bemessung des Schadensersatzes werden durch die Gerichte alle Umstände des Einzelfalls betrachtet und berücksichtigt.
Also sorgen Sie vor und vermeiden unzufriedene Mitarbeiter und Schadensersatzklagen, wegen unerlaubterweise veröffentlichter Bilder. Im Datenschutz ist es grundsätzlich immer sinnvoll Fragen, die personenbezogene Daten betreffen, im Voraus zu klären und lieber eine Einwilligung zu viel einzuholen als dann auf Bußgeldern oder Schadensersatzforderungen sitzen zu bleiben.
Halten Sie also im Unternehmen stets eine Mustereinwilligungserklärung bereit, um sich in derartigen Fällen absichern zu können, ohne größeren Mehraufwand zu haben.