Unverhältnismäßiger Aufwand beim Auskunftsanspruch
Bei der Erfüllung von Auskunftsansprüchen gibt es nach wie vor noch Unklarheiten darüber, in welchem Umfang einem solchen Anspruch nachzukommen ist. Welche Informationen müssen in welcher Form bereitgestellt werden? Wie umfangreich muss die Kopie der Daten sein?
Die Gerichte nähern sich mit jedem Urteil hierüber, der wahrscheinlich nicht abschließbar zu klärenden Wahrheit. Sie sorgen für mehr Rechtssicherheit sowohl auf Seiten der Betroffenen, als auch auf Seiten der Verantwortlichen.
Ein solches klarstellendes Urteil hat im letzten Jahr auch das Landgericht Heidelberg (Urteil vom 06.02.2020 – Az. 4 O 6/19) in Bezug zu Auskunftsansprüchen bei unverhältnismäßigem Aufwand gefällt. Dabei wurde dem Verantwortlichen zugesprochen, dass nicht jeder Auskunftsanspruch vollends erfüllt werden muss, wenn dies für ihn eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde.
Aus Erwägungsgrund 63 zur DS-GVO geht hervor, dass das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheiten Anderer, Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums (z. Bsp. Software) nicht beeinträchtigen soll. Aufgrund dessen kann jedoch eine Auskunft nicht komplett verweigert werden. Zudem soll ein Verantwortlicher verlangen können, dass ein Betroffener präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich sein Auskunftsanspruch bezieht, wenn er eine große Menge von Informationen über den Betroffenen verarbeitet. Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung an diesem Erwägungsgrund orientiert, auch wenn sich das Urteil noch auf die Rechtslage nach dem alten BDSG bezog.
Was hat das Gericht entschieden?
Im vorliegendem Sachverhalt verlangte der Kläger, als ehemaliges Vorstandsmitglied des Verantwortlichen, Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten und hilfsweise den von ihm gespeicherten E-Mail-Verkehr bei seinem ehemaligen Arbeitsgeber. Seit dem Austritt des Mitarbeiters ist der Verantwortliche insolvent gegangen und hatte alle Daten des Klägers als Sicherheitsbackup bereits an einen Dritten ausgelagert.
Das Gericht entschied im Hinblick auf oben genannten Erwägungsgrund 63, dass der Verantwortliche eine Präzisierung des Auskunftsanspruch verlangen durfte.
Bezüglich des Anspruchs auf Bereitstellung der E-Mail-Kommunikation entschied das Gericht, dass die Herausgabe dieser Informationen einen unverhältnismäßigen Aufwand für den Verantwortlichen darstellen würde. Alle Daten aus dem Backup müssten nach Informationen zum Kläger durchsucht werden, was erhebliche Kosten verursachen würde (auch im Hinblick auf die zwischenzeitliche Insolvenz). Zudem müssten alle E-Mails überprüft und notfalls geschwärzt werden, wenn dadurch die Rechte und Freiheiten anderer beeinträchtigt würden.
Betreffende E-Mails wären außerdem bereits so alt, dass nicht mehr davon auszugehen war, dass ein besonderes Informationsinteresse im Vergleich zum Aufwand für den Verantwortlichen bestehen würde.
Das Gericht hat damit beide Ansprüche abgelehnt.
Was lässt sich aus dem Urteil mitnehmen?
Insbesondere wenn Daten wiederhergestellt werden bzw. aufwändig beschafft werden müssen, kann dies dazu führen, dass der Auskunftsanspruch nicht vollumfänglich erfüllt werden muss. Hierbei kann durchaus eine Abwägung zwischen Aufwand bezüglich Einsatz und Kosten des Verantwortlichen mit dem Informationsinteresse des Betroffenen erfolgen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Verantwortliche Auskunftsansprüche pauschal mit der Begründung ablehnen können, dass dies für sie zu viel Aufwand bedeuten würde. Auch hier muss immer der Einzelfall abgewogen werden.
Die wichtige Neuigkeit aus dem Urteil ist, dass Verantwortliche nicht jeden Auskunftsanspruch, egal mit welchem Aufwand, erfüllen müssen, sondern dass eine Abwägung dahingehend stattfinden und begründet werden kann, ob ein Anspruch vollumfänglich erfüllt wird.