Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter
Durch eine Neufassung des § 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) hat der deutsche Gesetzgeber endgültig die Frage geklärt, ob und unter welchen Umständen Steuerberater als Auftragsverarbeiter anzusehen sind. Zum 18.12.2019 ist die neue Regelung in Kraft getreten. Zwar wurden Steuerberater bisher meist nicht als Auftragsverarbeiter eingestuft, diese Meinung wurde aber nicht von jedem geteilt. Häufig wurde mit der Tätigkeit, die ein Steuerberater für einen Mandanten übernimmt, argumentiert. Insbesondere wenn Steuerberater die Lohn- und Gehaltsabrechnung erstellen, haben Aufsichtsbehörden durchaus den Standpunkt vertreten, dass hierfür eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) notwendig ist.
Eine Auftragsverarbeitung findet immer dann statt, wenn eine Datenverarbeitung an einen externen Dritten ausgelagert. Dieser Dritte muss entsprechend die Weisungen des Verantwortlichen umsetzen und darf nicht selbst über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung entscheiden.
Zunächst beinhaltet Absatz 1 von § 11 StBerG die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Steuerberater. Dies war bereits vor der Gesetzesänderung der Fall. Steuerberater dürfen demnach zur Erfüllung der nach dem StBerG bestimmten Aufgaben, personenbezogene Daten Ihrer Mandanten verarbeiten.
Neu hinzu kam der Absatz 2 der Vorschrift, der besagt:
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Personen und Gesellschaften nach § 3 erfolgt unter Beachtung der für sie geltenden Berufspflichten weisungsfrei.“
Damit wird ein wichtiges Kriterium für die Auftragsverarbeitung durch diese Vorschrift ausgeschlossen. Steuerberater erbringen ihre Dienste weisungsfrei. Sie sind nicht auf Weisungen ihrer Mandanten angewiesen und entscheiden frei über die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung. Begründet. Somit können die Leistungen von Steuerberatern nicht mehr einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung unterliegen. Die Steuerberater sind damit Verantwortliche im Sinne der DSGVO und müssen damit allen einhergehenden Pflichten nachkommen.
In der Gesetzesbegründung wird auch ausdrücklich auf die Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen eingegangen, die keiner Auftragsverarbeitung unterliegen sollen. Grundsätzlich ist jede Tätigkeit eines Steuerberaters weisungsfrei und damit keine Auftragsverarbeitung. Mit dieser Neuregelung sorgt der Gesetzgeber für Rechtssicherheit, da es verschiedene Meinungen (insbesondere bei den Aufsichtsbehörden) zur Stellung von Steuerberatern bei deren verschiedenen Tätigkeiten gab.
Auf der einen Seite ist dies für Steuerberater eine Erleichterung, da Sie als Berufsgeheimnisträger bereits aus ihrem Status heraus den Datenschutz beachten müssen und nun Klarheit darüber haben, dass Sie nicht mit jedem Mandanten eine AVV schließen müssen. Andererseits können sich Steuerberater als verantwortliche Stelle nun nicht mehr hinter einer Stellung als Auftragsverarbeiter verstecken und müssen für ein hohes Datenschutzniveau sorgen. Dies bedeutet für die Betroffenen wiederum, dass die Gesetzesänderung eine gute Nachricht für den Schutz ihrer Daten ist.