Identifizierung der Person bei Auskunfts- und Löschanfragen
Betroffene haben gemäß den Artikeln 15 und 17 DSGVO das Recht Auskunft über Ihre Daten zu verlangen oder ihre Daten in begründeten Fällen löschen zu lassen. Dabei werden Ihnen keine Vorschriften gemacht auf welchem Weg Sie Ihren Anspruch geltend machen. Dies kann telefonisch, per E-Mail oder per Post geschehen.
Probleme können jedoch entstehen, wenn die Personen bei einem Anruf oder durch eine E-Mail nicht klar identifizierbar sind. So könnte beispielsweise jemand Auskunft über die Daten einer Fremden Person verlangen. Gibt man die Daten dann an die falsche Person heraus, stellt dies einen Datenschutzverstoß dar.
Um dies zu verhindern hat der Gesetzgeber in Art. 12 Abs. 6 DSGVO eine Hintertür eingebaut, mit der die Identifizierung einer Person ermöglicht werden kann.
Wie kann sichergestellt werden, dass einer Lösch- oder Auskunftsanspruch auch von der richtigen Person geltend gemacht wird?
So darf der Verantwortliche bei begründeten Zweifeln an der Identität des Antragstellers, geeignete Informationen zur Feststellung der Identität verlangen. Dies soll jedoch nicht ermöglichen, dass bei jeder Auskunftsanfrage routinemäßig die Identität überprüft werden soll.
Ist dem Verantwortlichen die E-Mail, Adresse oder die Anschrift des Antragstellers bisher nicht bekannt gewesen, so kann dies beispielsweise bereits einen begründeten Zweifel an der Identität darstellen. Ein Risiko von Anfragen durch Fake-Profile besteht immer.
Ein Identitätsnachweis kann durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments oder einer Kopie dessen erfolgen. Dort können dann selbstverständlich die irrelevanten Stellen vom Antragsteller geschwärzt werden.
Eine weitere Möglichkeit einen Missbrauch durch Betrüger zu verhindern, ist es bei Auskunftsanfragen die Antwort immer per Post an die Person zu versenden, deren Daten angefragt werden. Vorausgesetzt die Postanschrift ist vorhanden. Per E-Mail kann nicht gewährleistet werden, dass die E-Mail-Adresse auch von der korrekten Person verwendet wird.
Bei telefonischen Anfragen sollte immer noch einmal nach einer Bestätigung der Anfrage per E-Mail oder Post gebeten werden.
Schließlich ist immer zu empfehlen, bei Zweifeln an der Identität des Antragstellers noch einmal nach einem Nachweis zu fragen. Datenschutzverstöße durch Missbrauch können so verhindert werden.