Durchsuchung wegen Kameradrohnenflug

1. Was ist passiert?

Der Einsatz von Kameradrohnen unterliegt einer Reihe von datenschutzrechtlichen Regelungen. Damit hatte sich auch der Landesdatenschutzbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit von Thüringen zu beschäftigen. Im Sommer letzten Jahres hatte ein Anwohner sich bei der Datenschutzaufsicht beschwert, dass eine Person mittels Kameradrohne über sein und sowie weitere Grundstücke geflogen sei. Dabei flog die Drohne wohl auch Kreise in der Nähe von Fenstern (u.a. auch Schlafzimmer) und der Drohnenbesitzer hatte dabei keinen Sichtkontakt mehr zur Drohne.

2. Welche Voraussetzungen ergeben sich aus dem Datenschutz?

Grundsätzlich ist es möglich, dass eine Drohne bei ihrem Flug personenbezogene Daten aufnimmt. Dies ist dann der Fall, wenn die Video- oder Bildaufnahmen Informationen zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen enthalten und dies außerhalb des rein privaten Bereichs stattfindet. Wenn dies der Fall ist dringt der Drohnenführer, wie im vorliegenden Fall, in die Privatsphäre Dritter ein und verletzt das Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs.1 GG.

3. Wie schätzte der der Landesdatenschutzbeauftragte Situation ein?

Der Landesdatenschutzbeauftragte hielt den Sachverhalt für glaubwürdig dargelegt und stellte eine massive Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der Grundstücksbesitzer fest. So erwirkte er erstmals gegen den Drohnenführer, der ein Nachbar war, einen Durchsuchungsbeschluss aufgrund des konkreten Sachverhalts des zuständigen Amtsgerichts in Erfurt. Bei der Durchsuchung wurden in der Wohnung Datenspeicher mit den mutmaßlichen Videoaufnahmen sichergestellt.

Ob der Durchsuchungsbeschluss erlassen wird oder nicht, richtet sich danach, wie die Grundrechte des Durchsuchten und das Strafverfolgungsinteresse der öffentlichen Hand gegeneinander abgewogen werden und im Verhältnis stehen. Zum abschließenden Ergebnis stellt sich die Frage, ob es kein gleich effektives, aber weniger ein einschneidendes Mittel gibt.

Derzeit werden die Datenträger noch ausgewertet und es bleibt abzuwarten, ob ein Bußgeld aufgrund der Ordnungswidrigkeit verhängt wird.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Kontaktieren Sie uns

Office Radebeul
+ 49 (0)351 27220880

E-Mail:
info@datarea.de

Log in