DDG 2024: Die wichtigsten Änderungen für Ihre Website im Überblick
Als Betreiber einer Webseite, sind auch Sie betroffen: Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten und ergänzt nicht nur den Digital Services Act der EU, sondern löst auch das Telemediengesetz ab und benennt das TDDDG (ehemals TTDSG) um. Aber was genau bedeutet das jetzt für Sie und Ihre Webseite? Das klären wir heute.
Was regelt das Digitale-Dienste-Gesetz?
Das DDG ergänzt den Digital Services Act, eine EU-Verordnung zur Reduzierung rechtswidriger Inhalte im Internet, und setzt die daraus resultierenden Pflichten in Deutschland um. Diese beinhalten umfangreiche Verpflichtungen für Online-Dienste.
Auswirkungen auf die Impressumspflicht
Das DDG ersetzt nicht nur das Telemediengesetz, sondern auch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG). Eine wesentliche Änderung betrifft die Impressumspflicht:
Die Pflicht zur Angabe eines Impressums ergibt sich nun aus § 5 DDG statt aus dem bisherigen § 5 TMG. Inhaltlich bleibt die Impressumspflicht jedoch unverändert.
MERKE: § 5 TMG wird zu § 5 DDG!
Auswirkungen auf Ihre Datenschutzerklärung
Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Auch dies ist lediglich eine redaktionelle Änderung. Es ist jedoch wichtig, dass die richtigen Rechtsgrundlagen in Ihrer Datenschutzerklärung angegeben werden.
MERKE: Das TTDSG wird zum TDDDG!
Was sollten Sie als Webseitenbetreiber jetzt tun?
1. Aktualisieren Sie Ihr Impressum
Wenn Sie also eine Webseite betreiben, gilt auch für Sie das DDG,da es für alle Online-Diensteanbieter gilt. Sie sollten also Ihr Impressum aktualisieren, wenn es bisher auf § 5 TMG verwiesen hat. Um künftige redaktionelle Anpassungen zu vermeiden, ist es empfehlenswert, auf die Angabe des Paragrafen komplett zu verzichten, dies ist nämlich gesetzlich nicht vorgeschrieben.
2. Aktualisieren Sie Ihre Datenschutzerklärung
Stellen Sie sicher, dass Ihre Datenschutzerklärung die aktualisierten Bezeichnungen verwendet. Verweisen Sie statt auf das TTDSG auf das TDDDG.
Wenn Sie dies berücksichtigen, befinden Sie sich (datenschutz-)rechtlich auf der sicheren Seite. Da es sich hierbei lediglich um „Umbenennungen“ handelt, ist von Ihnen kein rechtliches Know-How gefragt. Hier können ganz einfach die entsprechenden Bezeichnungen angepasst werden, um den rechtlichen Vorgaben Genüge zu tun.