Datenschutzkonferenz veröffentlicht neue Orientierungshilfe zur Videoüberwachung (TEIL 2)
In Teil 1 haben wir uns mit dem Anwendungsbereich, den datenschutzrechtlichen Maßnahmen und der Speicherdauer bei der Videoüberwachung beschäftigt.
Neben diesen formellen Voraussetzungen hat die DSK in ihrer Orientierungshilfe auch Hinweise zu einigen konkreten Beispielen gegeben, welche wir im Folgenden näher beleuchten wollen.
- Überwachung von Beschäftigten
Zunächst stellt die DSK klar, dass die dauerhafte Überwachung von Beschäftigten erheblich in deren Persönlichkeitsrechte eingreift und grundsätzlich unzulässig ist. Kamers sind nicht erlaubt, wenn damit die Arbeitsleistung, Sorgfalt und Effizienz der Beschäftigten kontrolliert werden soll. Eine Verhaltens- und Leistungskontrolle ist damit unzulässig.
Zudem darf die Intims- und Persönlichkeitssphäre der Personen nicht verletzt werden, Das heißt, dass Bereiche wie Umkleidekabinen, Sanitär- oder Pausenräume nicht überwacht werden dürfen.
Ebenso Arbeitsplätze, an denen sich Beschäftigte für längere Zeit aufhalten sind für die Videoüberwachung tabu.
Aufgrund der Machtverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geht die DSK von aus, dass eine Einwilligung in die Videoüberwachung für beschäftigte niemals freiwillig sein kann. Es ist deshalb auf andere Rechtsgrundlagen (z. Bsp. berechtigtes Interesse) auszuweichen.
Überwachungsmaßnahmen zur Aufdeckung von Straftaten von Beschäftigten müssen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat zugrunde liegen.
Betriebsvereinbarungen können ebenso eine Grundlage für die Videoüberwachung von Beschäftigten darstellen. Insbesondere folgendes sollte für eine datenschutzkonforme Betriebsvereinbarung geregelt werden:
- Gegenstand der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung
- Zweckbindung
- Datenvermeidung und Datensparsamkeit
- Art und Umfang der erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Daten
- Empfänger der Daten
- Rechte der Betroffenen
- Löschfristen
- Technische und organisatorische Maßnahmen wie beispielsweise das Berechtigungs- und Zugriffskonzept
Wenn eine Überwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen mit Publikumsverkehr stattfinden, in denen sich auch Arbeitsplätze der Beschäftigten befinden (man denke hier z. Bsp. an Kassenbereiche), so soll die Überwachung trotz dessen aufgrund eines berechtigten Interesses zulässig sein.
- Überwachung in der Gastronomie
Eine Überwachung von Ess- und Aufenthaltsbereichen in Restaurants, Bars, Hotels, Cafés, Tankstellen etc. ist unzulässig, da dies laut Rechtsprechung dem Freizeitbereich der Gäste zuzuordnen ist.
Für Ein- und Ausgangsbereiche, Flure und Treppenhäuser ist eine Überwachung wiederum zulässig, solange dies außerhalb der Öffnungszeiten geschieht. Solange sich keine dauerhaften Arbeitsplätze an/in Lager- und Tresorräumen befinden, ist hier die Überwachung unproblematisch.
- Übersichtskameras und Webcams
In einigen Bereichen werden auch Übersichtskameras und Webcams eingesetzt, beispielsweise das Wetter oder Baufortschritte zu dokumentieren oder öffentlich zugänglich zu machen. Der Aufbau solcher Kameras ist keineswegs unproblematisch und unterliegt laut DSK strengen Voraussetzungen:
Einzelpersonen dürfen nicht erkennbar abgebildet werden. Ein Bezug zu Verhaltung einzelner Personen über einen längeren Beobachtungszeitraum sollte ebenfalls vermieden werden. Hierfür empfiehlt die DSK keine laufende Videoübertragung einzusetzen, sondern die Übertragung in Einzelbildern darzustellen, welche sich regelmäßig aktualisieren. Je nach Zweck der Kameraüberwachung, wird eine laufende Videoübertragung hier nicht zwingend notwendig sein.
- Dashcams
Auch zu Dashcams, die das Verkehrsgeschehen meist vor dem Fahrzeug des Fahrers überwachen und damit Unfallhergänge dokumentieren sollen, hat sich die DSK geäußert. Die Aufnahmen sollen unzulässig sein, wenn das Verkehrsgeschehen anlasslos und permanent aufgezeichnet wird. Mit dieser Einschätzung wird wohl der Betrieb der meisten Dashcams unzulässig sein, da Unfälle nicht vorhersehbar sind.
Die DSK hat mit dieser Orientierungshilfe wieder etwas Klarheit in den Datenschutzkonformen Einsatz von Videoüberwachungsanlagen gebracht. Die meisten Aussagen waren so zwar bereits bekannt, aber dennoch wurde nun noch einmal der Standpunkt der Aufsichtsbehörden in einem Dokument aktuell zusammengefasst.
Am Ende der Orientierungsliste findet sich außerdem noch eine Checkliste mit nützlichen Fragen, welche auf problematische Videoüberwachungsmaßnahmen aufmerksam machen sollen.