Datenschutz in der Schule

In der Schule werden sehr viele verschiedene personenbezogene Daten verarbeitet. Schüler, Eltern, Lehrkräfte sowie Sekretariat und Hausmeister sind hiervon betroffen.  Neben den eigentlichen Informationen zur Person, wie z.B. Name und Geburtsdatum fallen darunter auch Angaben, die die Leistung und das Verhalten der Schüler beschreiben. Zu diesen Bereichen gehören u. a.:

  • Leistungsnachweise und -bewertungen in Form von Klassenarbeiten/ Noten/ Prüfungsergebnissen oder
  • die Arbeiten von Schüler- und Elternvertretungen.

Es ist grundsätzlich nicht erlaubt in diesem Zusammenhang konkrete Profile von Schülerinnen/ Schülern zu erstellen oder Rückschlüsse über familiäre Verhältnisse bei der pädagogischen Arbeit einzubeziehen.

Allein aus diesen Gesichtspunkten geht hervor, dass die Europäische Datenschutz-Grundverordnung mit ihren allgemeinen Bestimmungen für die Regelungen nicht ausreicht, deshalb gibt es für den schulischen Bereich besondere Vorschriften – das Schulgesetz und die Schulordnung sowie das Landesdatenschutzgesetz. Jedes Bundesland hat ein eigenes Schulgesetz und somit individuelle Regelungen im Umgang mit der Datenverarbeitung. Ein Link zu den einzelnen Schulgesetzen finden Sie hier: http://www.bpb.de/gesellschaft/bildung/zukunft-bildung/190908/schulgesetze-der-bundeslaender

VERARBEITUNG VON SCHÜLERDATEN

Das Kultusministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Weitergabe von Schülerdaten (mündlich, per Fax, E-Mail oder schriftlich) an Stellen außerhalb des öffentlichen Aufgabenbereiches oder an private Personen grundsätzlich eine Einwilligung benötigen. Von dieser ist allerdings abzusehen, wenn es sich um eine Gefahr für Leib und Leben oder um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte einer dritten Person handelt sowie, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich ist. Grundsätzlich dürfen Übermittlungen an die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen sowie der erforderlichen Daten zur Durchführung von außerunterrichtlichen und unterrichtlichen Veranstaltungen erfolgen. Eltern bzw. Schüler sind allerdings vor der Übermittlung bzgl. der Durchführung einer Veranstaltung darüber zu informieren. Die Übermittlung von Daten an die Erziehungsberechtigtenvertretung ist nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.

VERARBEITUNG VON SCHÜLERDATEN DURCH LEHRER AUF PRIVATEN ENDGERÄTEN

Generell gilt, dass diese Form der Datenverarbeitung vorher mit der Schulleitung abgestimmt und durch diese bestätigt werden muss. Der Lehrer muss – insofern ihm dies erlaubt wurde – sein Einverständnis dafür geben, dass das Gerät (i.d.R. Betriebsmittel der Schule), auf welchem die Daten verarbeitet werden sollen jederzeit durch den Landesdatenschutzbeauftragten, die Schulleitung oder die Schulbehörde kontrolliert werden darf (siehe hierzu § 9 II i.V. § 3 III LDSG) bzw. entsprechende Datenschutzanweisungen ausgesprochen werden. Der Lehrer muss außerdem Nachweisen, dass das verarbeitende Gerät durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen – wie zum Beispiel durch Einrichtung von Benutzerkonten mit Passwortschutz oder durch Verschlüsselung der Daten – vor Zugriffen von Unbefugten geschützt ist; insbesondere auch vor dem Zugriff von Familienangehörigen oder Mitbewohnern.

DATEN-VERÖFFENTLICHUNG AUF DER SCHULHOMPAGE

Bevor personenbezogene Daten von Eltern, Schülern oder Sonstigen auf der Schulhomepage veröffentlicht werden dürfen, muss in jedem Fall eine Einwilligung durch den/ die Betroffene(n) vorliegen. Anders ist das bei Schülerelternvertretung und der Schülervertretung (NICHT Klasseneltern- und Klassenschülersprechern) – von diesen Personen darf ohne Einwilligung der Name und die Funktion veröffentlicht werden, da diese die Schule nach außen vertreten (in ihrer Eigenschaft als Funktionsträger der Schule). Bilder dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Eine Ausnahme ist dann vorgesehen, wenn die Person als bloßes „Beiwerk“ abgebildet wird (§23 I 2. KUG) oder es sich um Bilder von öffentlichen Versammlungen handelt (§23 I 3. KUG) z. B. Tag der offenen Tür. Es sollte immer das Beiwerk bzw. die Versammlung im Vordergrund stehen und keine Person direkt erkennbar sein. Eine Regelung bzgl. Klassenfotos gibt es noch nicht; diese sind gestellt und somit nicht wirklich einer Versammlung gleich. Es ist daher immer empfehlenswert, sich eine Einwilligung der abgelichteten Personen einzuholen.

WHATSAPP IN DER SCHULE

Generell ist von WhatsApp-Gruppen zur Kommunikation zwischen Eltern/ Schülern und/oder Lehrern abzuraten, da die Vertraulichkeit der Daten bei der Wahl dieses Messenger Dienstes nicht gewährleistet wird. Ein weiterer Aspekt der gegen diese Form der Kommunikation spricht ist, dass nicht jeder möchte, dass die ganze Klasse oder alle Eltern die jeweiligen Mobilfunknummern kennen. Außerdem werden bei Installation und Einrichtung der App normalerweise alle Kontakte (die im Kontaktbuch des Gerätes gespeichert sind) zu WhatsApp hochgeladen und sodann an Facebook für Werbezwecke weitergeben. Geregelt wird das von WhatsApp in seinen Nutzungsbedingungen unter https://www.whatsapp.com/legal/?l=de#terms-of-service wie folgt:

Adressbuch. Du stellst uns regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und deinen sonstigen Kontakten in deinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung. Du bestätigst, dass du autorisiert bist, uns solche Telefonnummern zur Verfügung zu stellen, damit wir unsere Dienste anbieten können.“

Eine wirkliche Alternative hierfür – außer der Kommunikation via Fax, verschlüsselten E-Mails oder persönlich – gibt es nicht wirklich. Allerdings kann von Schülern die WhatsApp Nutzung eines Lehrers nicht eingefordert werden (andersherum auch nicht). Möchte der Lehrer WhatsApp für schulische Zwecke nutzen, so muss er die Schüler/ Eltern vorher umfassend darüber aufklären.

Bitte beachten Sie, dass der wichtigste Grundsatz ist, dass die Einwilligung einer betroffenen Person immer freiwillig erfolgen muss. Weiterhin ist gem. Art 8 DS-GVO bestimmt, dass Kinder/ Jugendliche bis 16 Jahre nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten einer solchen Einwilligung zustimmen können.

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