Achtung bei der Negativauskunft
- Written by Stephanie Köhler
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Das Arbeitsgericht Duisburg hat am 03.11.2023 in dem Verfahren 5 Ca 877/23 im Rahmen eines Arbeitsrechtsstreits auch eine datenschutzrechtlich interessante Entscheidung getroffen. Warum dies für Sie relevant ist und warum Vorsicht geboten ist, klären wir jetzt.
Der Kläger bewarb sich bei der Beklagten, einem Inkassodienstleister, im Frühjahr des Jahres 2017 und sandte in diesem Zusammenhang der Beklagten seine Bewerbungsunterlagen zu. Im Frühjahr dieses Jahres begehrte er Auskunft bei der Beklagten über seine gespeicherten Daten und setzte eine Frist von zwei Wochen. Zwei Tage nach Verstreichen dieser Frist teilte die Beklagte dem Kläger mit einer Negativauskunft mit, dass sie keine Daten von ihm gespeichert hat. Wegen Verstoß gegen Art. 12 DS-GVO forderte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 1.000,00 €. Aber wogegen hat die Beklagte denn nun genau verstoßen?
Art. 12 DS-GVO legt fest, dass eine Antwort auf ein Auskunftsersuchen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats erfolgen soll. Das Gericht entschied hier, dass der Kläger mit einem Geldbetrag in Höhe von 750,00 € entschädigt werden soll. Die Beklagte reagierte erst auf Nachfrage des Klägers mit einer Negativauskunft. Dies sei nach Ansicht des Gerichts nicht unverzüglich. Die in Art. 12 Abs. 3 DS-GVO eingeräumte Monatsfrist sei nur in schwierigen Fällen auszureizen. Unverzüglich sei dabei als „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen. Die Kammer entschied, dass besondere Gründe für die Verzögerung in der Bearbeitung nicht vorgelegen haben.
Für Sie ist hier wichtig zu beachten, dass Auskunftsersuchen, bei denen die Beantwortung keine Schwierigkeit darstellt, umgehend bearbeitet werden sollten, um derartige Entschädigungszahlungen zu vermeiden. Insbesondere Negativauskünfte, also die Auskunft darüber, dass Sie über den Anfragenden keine Daten verarbeiten und gespeichert haben, stellen keine besondere Schwierigkeit dar und sind nicht mit erhöhtem Aufwand verbunden. Sollte ein kurzer Check also ergeben, dass eine Negativauskunft zu erteilen ist, ist zu empfehlen, dieses Anliegen umgehen (also unverzüglich) zu bearbeiten, um etwaige Probleme direkt zu vermeiden.