Das TDDDG – Worum geht es? Und was müssen Sie darüber wissen?

Mitte Mai 2024 wurde das Telemediengesetz durch das neue „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz“ (TDDDG) ersetzt. Dieses Gesetz enthält ähnliche Regelungen wie zuvor und bringt keine wesentlichen Änderungen für das Fernmeldegeheimnis.

Worum geht es im TDDDG?

Das TDDDG schützt die Vertraulichkeit der Kommunikation. Das bedeutet, dass der Inhalt und die Umstände der Telekommunikation, wie z.B. ob jemand an einem Gespräch beteiligt ist oder war, vertraulich bleiben müssen. Dies gilt auch für erfolglose Verbindungsversuche.

Wer muss das Fernmeldegeheimnis wahren?

Folgende Personen und Unternehmen sind verpflichtet:

  • Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, sowie natürliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken
  • Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig angebotenen Telekommunikationsdiensten
  • Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
  • Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbracht werden.

Diese Verpflichtung gilt auch nach Ende der Tätigkeit fort.

Muss ich als Unternehmen meine Beschäftigten auf das Fernmeldegeheimnis hinweisen?

Allein der Besitz z.B. einer Telefonanlage macht ein Unternehmen nicht zu einem „Betreiber“ nach dem TDDDG. Die Pflicht richtet sich primär an die Unternehmen, die jeweilige Dienste anbieten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Es wird daher diskutiert, ob Unternehmen, die ihren Mitarbeitern die private Nutzung von E-Mail und Internet erlauben, als „ganz oder teilweise“ geschäftsmäßige Anbieter gelten und somit dem Fernmeldegeheimnis unterliegen.

Um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, ist es ratsam, Beschäftigte, vor allem die, die technisch an der Erbringung von E-Mail- und/oder Internetdiensten mitwirken, auf das Fernmeldegeheimnis zu belehren und zu verpflichten. Dies betrifft insbesondere Administratoren und Netzwerktechniker, die Zugang auf E-Mails und/oder Kommunikationsdaten haben können.

Wie „verpflichte“ ich Beschäftigen auf das Fernmeldegeheimnis?

Eine Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis bedarf nicht zwingend der Schriftform. Da für die Beschäftigten erhebliche strafrechtliche Risiken bestehen, ist es empfehlenswert – in Anlehnung an die Verpflichtung auf das Daten- und Geschäftsgeheimnis – sich die Belehrung und dessen Kenntnisnahme zumindest in Textform oder elektronisch bestätigen zu lassen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Kontaktieren Sie uns

Office Radebeul
+ 49 (0)351 27220880

E-Mail:
info@datarea.de

Log in