Veröffentlichung von Fotos

Mit der Kamera oder dem Smartphone ist ein Foto schnell gemacht und dank multimedialer Technik kann es immer schneller veröffentlicht werden. Dabei sollte aber auch der Datenschutz nicht außer Acht gelassen werden.

I. Grundsatz des Rechts am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus dem Grundgesetz. Es umfasst neben dem bloßen Bildnis in Form von Foto-,Film- und Videoaufnahmen auch andere Darstellungen wie Zeichnungen, Gemälde und Skulpturen.

Das Recht am eigenen Bild soll in erster Linie die Privat- und Intimsphäre des Einzelnen schützen und gilt unter Umständen auch nach dem Tod (Postmortales Persönlichkeitsrecht) weiter.

Grundsätzlich kann jeder selber bestimmen, ob er ein Foto von sich erstellen lässt und dies auch veröffentlicht.

II. Rahmenbedingungen für die Veröffentlichung von Fotos  in den Grenzen der DS-GVO

Die DS-GVO stellt den Rechtsrahmen für die Verarbeitung mittels automatisierter Verfahren (keine analogen Aufnahmen) von personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO  dar. Das bedeutet, dass Fotoaufnahmen auf denen Personen eindeutig identifizierbar sind und die Aufnahmen nicht ausschließlich für den privaten Gebrauch gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. c) DS-GVO (keine Veröffentlichung) genutzt werden sollen sich nach den datenschutzrechtlichen Grundsätzen ausrichten müssen.

Die Mitgliedsstaaten können gemäß Art. 85 DS-GVO (sog. Medienprivileg) im Rahmen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit auch abweichende Regelungen zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken treffen.

III. Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos nach dem Kunsturhebergesetz (KUG)

In Deutschland enthält das KUG spezielle Vorschriften zur Veröffentlichung von Aufnahmen. Grundsätzlich ist demnach eine Einwilligung des Betroffenen gemäß § 22 Abs. 1 KUG notwendig. Allerdings finden sich in § 23 Abs. 1 KUG auch Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis. In erster Linie werden Ausnahmen vorgesehen bei:

  • Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
  • Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
  • Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben und
  • Bildnissen, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Diese Ausnahmen werden gemäß § 23 Abs. 2 KUG wiederum eingeschränkt, wenn im Einzelfall durch die  Veröffentlichung berechtigte Interessen des Betroffenen verletzt werden. Das bedeutet, dass trotz Vorliegen einer konkreten Ausnahme auch eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss und dabei alle konkreten Umstände berücksichtigt werden müssen. Beispielhaft ist von der Notwendigkeit einer Einwilligung auszugehen, wenn das Foto die Privat- oder Intimsphäre verletzt, die Ehre oder der Ruf beschädigt oder für Werbezwecke oder sonstigen kommerziellen Hintergrund verwendet werden soll.

IV. Praxisempfehlung zum Umgang mit  der Veröffentlichung von Fotos

Nach derzeitiger Rechtslage ist davon auszugehen, dass das KUG weiterhin anwendbar ist. Hinsichtlich des Erfordernisses der Widerspruchsmöglichkeit bei der Einwilligung gemäß Art. 7 Abs. 3 DS-GVO bestehen allerdings Unklarheiten in der Dogmatik, denn der Widerruf einer Einwilligung lässt sich im digitalen Bereich wie bei der Veröffentlichung auf einer Internetseite schnell umsetzten, aber dies gestaltet sich in Druckwerken wie in einem Flyer schwieriger.

Sofern kein Vertrag über die Anfertigung von Aufnahmen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DS-GVO existiert (z.B. Fotografenvertrag mit Vergütung des Models) liegt es derzeit nahe, dass ein praxisorientierter Ansatz zu vertreten ist. Es sollte also eine Interessenabwägung durchgeführt werden bzw. die Einwilligung sollte auf jeden Fall nachweisbar sein. Die Einwilligung muss nicht mehr in Schriftform abgefragt werden, allerdings empfiehlt sich zur Nachweisbarkeit dennoch die Schrift- oder Textform zu wählen.

Zudem gibt es auch weitere Besonderheiten im Bereich der Fotografie zu beachten. Beispielhaft sind Fotos von Kindern unter besonderen Gesichtspunkten zu betrachten und auch die näheren Metadaten eines Fotos (z.B. Ort, Zeitpunkt) können unter Umständen schon weiteren Personenbezug darstellen. Des Weiteren sind auch die Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 DS-GVO transparent darzustellen, denn es muss ersichtlich sein zu welchem Zweck die Fotos angefertigt werden, wo die Veröffentlichung (z.B. Internetseite, Magazin) geplant ist und wer Ansprechpartner für die Beachtung der Betroffenenrechte ist.

Besondere Sorgfalt sollte auch im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes gelten und Fotos von Mitarbeitern zur Darstellung der Organisation oder der Dokumentation der Betriebsfeier unterliegen den gleichen Regelungen.

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